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(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
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(4) Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
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(4) Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.