§ 28 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 oder durch einen vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3) eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat.

(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus

1.

dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994),

2.

den pauschalierten Nebengebühren (§ 33 der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6, und

3.

einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,

welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Vertragsbedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.

(4) Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat,es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat,es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Absatz 3,) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  3. (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994),dem Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994),
    2. 2.Ziffer 2den pauschalierten Nebengebühren (§ 33 der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6, undden pauschalierten Nebengebühren (Paragraph 33, der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6,, und
    3. 3.Ziffer 3einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,einer anteiligen Sonderzahlung (Paragraph 3, Absatz 3, der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Ziffer eins,,
    welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Vertragsbedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.
  4. (3a)Absatz 3 aEndet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3), sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.Endet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (Paragraph 45, Absatz 3,), sind die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.
  5. (4)Absatz 4Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 13.12.2022
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 oder durch einen vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3) eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat.

(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus

1.

dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994),

2.

den pauschalierten Nebengebühren (§ 33 der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6, und

3.

einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,

welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Vertragsbedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.

(4) Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat,es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat,es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Absatz 3,) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  3. (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994),dem Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994),
    2. 2.Ziffer 2den pauschalierten Nebengebühren (§ 33 der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 12a Abs. 6, undden pauschalierten Nebengebühren (Paragraph 33, der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6,, und
    3. 3.Ziffer 3einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,einer anteiligen Sonderzahlung (Paragraph 3, Absatz 3, der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Ziffer eins,,
    welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Vertragsbedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.
  4. (3a)Absatz 3 aEndet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3), sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.Endet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (Paragraph 45, Absatz 3,), sind die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.
  5. (4)Absatz 4Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

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