Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in den Richtlinien 79/409/EWGder FFH-Richtlinie und 92/43/EWGder VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) | die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75); | |||||||||
b) | die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete; | |||||||||
c) | die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume; | |||||||||
d) | die Neuschaffung von Lebensräumen; | |||||||||
e) | die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen. |
(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.
(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in den Richtlinien 79/409/EWGder FFH-Richtlinie und 92/43/EWGder VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) | die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75); | |||||||||
b) | die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete; | |||||||||
c) | die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume; | |||||||||
d) | die Neuschaffung von Lebensräumen; | |||||||||
e) | die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen. |
(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.