§ 16a NG 1990 Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in den Richtlinien 79/409/EWGder FFH-Richtlinie und 92/43/EWGder VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);

b)

die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;

c)

die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

d)

die Neuschaffung von Lebensräumen;

e)

die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 07.09.2001 bis 30.04.2016

(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in den Richtlinien 79/409/EWGder FFH-Richtlinie und 92/43/EWGder VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);

b)

die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;

c)

die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;

d)

die Neuschaffung von Lebensräumen;

e)

die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.

(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.

(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.

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