§ 6 T-TG Organe des Tourismusverbandes, Sorgfaltspflicht

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand, der Obmann und der GeschäftsführerObmann.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Im Fall der Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie dem Tourismusverband für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2006 bis 28.02.2015

(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand, der Obmann und der GeschäftsführerObmann.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Im Fall der Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie dem Tourismusverband für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

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