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(2) Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich und überdies dann unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder oder der Obmann unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Aufsichtsrates eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Aufsichtsrates und für die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse und für eine gültige Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrates verlangt. Die Abstimmung über die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist jedenfalls mit Stimmzetteln durchzuführen. Beschlussfassungen im Umlaufweg sind nicht zulässig.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
(5) Der Obmann und der Geschäftsführer sind auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
(6) Der Aufsichtsrat ist der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat der Vollversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen und vom Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 4 zu berichten.
(7) Im Fall der Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen nach § 3 Abs. 3 bestimmt der Aufsichtsrat über die Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in diesem Unternehmen. Er hat aus den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates die erforderliche Anzahl von Vertretern des Tourismusverbandes in die Organe des Unternehmens zu entsenden oder den Geschäftsführer mit der Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes im Unternehmen zu betrauen. Diese sind in Ausübung des Vertretungsrechtes an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden und haben diesem laufend über die wesentlichen Unternehmensvorkommnisse zu berichten.
(8) Der Aufsichtsrat ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. p mit Ausnahme des Anhörungsrechtes nach § 1 Abs. 4 dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm diesbezüglich Aufträge zu erteilen. Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über die in diesem Rahmen getätigten Veranlassungen regelmäßig zu berichten.
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(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Aufsichtsrates und für die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse und für eine gültige Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrates verlangt. Die Abstimmung über die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist jedenfalls mit Stimmzetteln durchzuführen. Beschlussfassungen im Umlaufweg sind nicht zulässig.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
(5) Der Obmann und der Geschäftsführer sind auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
(6) Der Aufsichtsrat ist der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat der Vollversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen und vom Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 4 zu berichten.
(7) Im Fall der Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen nach § 3 Abs. 3 bestimmt der Aufsichtsrat über die Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in diesem Unternehmen. Er hat aus den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates die erforderliche Anzahl von Vertretern des Tourismusverbandes in die Organe des Unternehmens zu entsenden oder den Geschäftsführer mit der Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes im Unternehmen zu betrauen. Diese sind in Ausübung des Vertretungsrechtes an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden und haben diesem laufend über die wesentlichen Unternehmensvorkommnisse zu berichten.
(8) Der Aufsichtsrat ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. p mit Ausnahme des Anhörungsrechtes nach § 1 Abs. 4 dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm diesbezüglich Aufträge zu erteilen. Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über die in diesem Rahmen getätigten Veranlassungen regelmäßig zu berichten.