§ 33a VBO 1995 Pflegeteilzeit

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 12 Abs. 9 und 10 dieses Gesetzes und § 27 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,

2.

das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,

3.

die anspruchsbegründenden Umstände und

4.

die Angehörigeneigenschaft.

Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.

(4) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß vereinbart werden bei

1.

der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

dem Tod

des nahen Angehörigen.

(5) Die Pflegeteilzeit endet vorzeitig durch

1.

eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12,

2.

eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 32 oder 33 oder

3.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.

  1. (1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen. § 12 Abs. 9 und 10 dieses Gesetzes und § 27 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen. Paragraph 12, Absatz 9 und 10 dieses Gesetzes und Paragraph 27, Absatz 6, der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. (3)Absatz 3Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
    2. 2.Ziffer 2das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
    3. 3.Ziffer 3die anspruchsbegründenden Umstände und
    4. 4.Ziffer 4die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.Die Voraussetzungen nach Ziffer 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß vereinbart werden bei
    1. 1.Ziffer einsder Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. 3.Ziffer 3dem Tod
    des nahen Angehörigen. Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 12 Abs. 10.des nahen Angehörigen. Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10,
  5. (5)Absatz 5Die Pflegeteilzeit endet vorzeitig durch
    1. 1.Ziffer einseine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12,eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12,,
    2. 2.Ziffer 2eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 32 oder 33 odereine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 32 oder 33 oder
    3. 3.Ziffer 3ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 11.12.2018 bis 31.07.2023
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 12 Abs. 9 und 10 dieses Gesetzes und § 27 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,

2.

das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,

3.

die anspruchsbegründenden Umstände und

4.

die Angehörigeneigenschaft.

Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.

(4) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß vereinbart werden bei

1.

der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

dem Tod

des nahen Angehörigen.

(5) Die Pflegeteilzeit endet vorzeitig durch

1.

eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12,

2.

eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 32 oder 33 oder

3.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.

  1. (1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen. § 12 Abs. 9 und 10 dieses Gesetzes und § 27 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen. Paragraph 12, Absatz 9 und 10 dieses Gesetzes und Paragraph 27, Absatz 6, der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. (3)Absatz 3Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
    2. 2.Ziffer 2das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
    3. 3.Ziffer 3die anspruchsbegründenden Umstände und
    4. 4.Ziffer 4die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.Die Voraussetzungen nach Ziffer 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß vereinbart werden bei
    1. 1.Ziffer einsder Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. 3.Ziffer 3dem Tod
    des nahen Angehörigen. Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 12 Abs. 10.des nahen Angehörigen. Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10,
  5. (5)Absatz 5Die Pflegeteilzeit endet vorzeitig durch
    1. 1.Ziffer einseine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12,eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12,,
    2. 2.Ziffer 2eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 32 oder 33 odereine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 32 oder 33 oder
    3. 3.Ziffer 3ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979.

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