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(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten versagt werden, insbesondere wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Die Landesregierung hat den neuen Namen einer Gemeinde im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden sind die Namen der Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung (§ 8 Abs. 1 , § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 1§ 10 Abs. 1) beziehungsweise durch Landesgesetz (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) zu bestimmen. Vor der Bestimmung eines Gemeindenamens sind die beteiligten Gemeinden zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten versagt werden, insbesondere wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Die Landesregierung hat den neuen Namen einer Gemeinde im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden sind die Namen der Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung (§ 8 Abs. 1 , § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 1§ 10 Abs. 1) beziehungsweise durch Landesgesetz (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) zu bestimmen. Vor der Bestimmung eines Gemeindenamens sind die beteiligten Gemeinden zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)