§ 33b VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Für alle in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Arbeiter des Landwirtschaftsbetriebes und der Tages- und Stundenaushelfer, gilt:

1.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 kann auf Antrag eine Karenz zur Pflege für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigenzwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Karenz ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. § 33 Abs. 1a zweiter Satz und Abs. 2b bis 4 sind anzuwenden.

2.

§ 33a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 9 auf dessen ersten Satz beschränkt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.2017

Für alle in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Arbeiter des Landwirtschaftsbetriebes und der Tages- und Stundenaushelfer, gilt:

1.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 kann auf Antrag eine Karenz zur Pflege für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigenzwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Karenz ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. § 33 Abs. 1a zweiter Satz und Abs. 2b bis 4 sind anzuwenden.

2.

§ 33a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 9 auf dessen ersten Satz beschränkt.

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