§ 34 VBO 1995 Karenzurlaub

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.

(3) Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse bedarf der Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommissiondes für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.

(4) Für einen Vertragsbediensteten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt werden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch

1.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und

2.

eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.

(3) Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse bedarf der Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommissiondes für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.

(4) Für einen Vertragsbediensteten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt werden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch

1.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und

2.

eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.

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