§ 4 Oö. GemO 1990 § 4

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde.

(2) Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen.

(3) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(4) Entfallen Bei der Vereinigung von Gemeinden (§ 8) geht das Recht zur Führung eines Gemeindewappens nicht auf die neue Gemeinde über. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2018

(1) Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde.

(2) Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen.

(3) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(4) Entfallen Bei der Vereinigung von Gemeinden (§ 8) geht das Recht zur Führung eines Gemeindewappens nicht auf die neue Gemeinde über. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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