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(1) Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde.
(2) Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen.
(3) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(4) Entfallen Bei der Vereinigung von Gemeinden (§ 8) geht das Recht zur Führung eines Gemeindewappens nicht auf die neue Gemeinde über. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001LGBl. Nr. 91/2018)
(1) Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde.
(2) Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen.
(3) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(4) Entfallen Bei der Vereinigung von Gemeinden (§ 8) geht das Recht zur Führung eines Gemeindewappens nicht auf die neue Gemeinde über. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001LGBl. Nr. 91/2018)