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(1) Für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Pläne der Infrastruktur, Flächenwidmungspläne und dgl.), haben natürliche und juristische Personen, die solche Pläne oder Projekte erstellen, in Auftrag geben oder sonst verwirklichen wollen - unbeschadet des Abs. 5 - bei der Behörde einen Bewilligungsantrag einzubringen.
(2) Die Behörde hat in einem Vorverfahren zu prüfen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Abs. 1 handelt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der LandesregierungBehörde sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Frage, ob es sich um ein Vorhaben gemäß Abs. 1 handelt, notwendig sind. Auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers oder der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder dem Projekt um einen solchen bzw. ein solches gemäß Abs. 1 handelt. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
(3) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 die Betreiberin oder den Betreiber eines Planes oder Projektes auffordern, eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Das Verfahren ist entsprechend dem Leitfaden (Anlage), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, durchzuführen.
(4) Die Behörde hat Pläne oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22d Abs. 1 bis 4 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen. In Verfahren gemäß § 3 lit. d zweiter Fall (verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet) ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(5) Sind Flächenwidmungspläne Prüfungsgegenstand, hat die Behörde die Prüfung und Entscheidung im Sinne der Abs. 3 bis 5 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 6 § 42 Abs. 8 und 7 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 18/1969LGBl. Nr. 49/2019, durchzuführen.
(1) Für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Pläne der Infrastruktur, Flächenwidmungspläne und dgl.), haben natürliche und juristische Personen, die solche Pläne oder Projekte erstellen, in Auftrag geben oder sonst verwirklichen wollen - unbeschadet des Abs. 5 - bei der Behörde einen Bewilligungsantrag einzubringen.
(2) Die Behörde hat in einem Vorverfahren zu prüfen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Abs. 1 handelt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der LandesregierungBehörde sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Frage, ob es sich um ein Vorhaben gemäß Abs. 1 handelt, notwendig sind. Auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers oder der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder dem Projekt um einen solchen bzw. ein solches gemäß Abs. 1 handelt. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
(3) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 die Betreiberin oder den Betreiber eines Planes oder Projektes auffordern, eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Das Verfahren ist entsprechend dem Leitfaden (Anlage), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, durchzuführen.
(4) Die Behörde hat Pläne oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22d Abs. 1 bis 4 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen. In Verfahren gemäß § 3 lit. d zweiter Fall (verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet) ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(5) Sind Flächenwidmungspläne Prüfungsgegenstand, hat die Behörde die Prüfung und Entscheidung im Sinne der Abs. 3 bis 5 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 6 § 42 Abs. 8 und 7 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 18/1969LGBl. Nr. 49/2019, durchzuführen.