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(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
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(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs. 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
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(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs. 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.