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(1) Änderungen des Gemeindegebietes (§§ 7 bis 10) dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, daß jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.
(2) Fallen dem Land Oberösterreich durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen. Eine solche Verordnung hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie die Änderung der Landesgrenze und darf zu diesem Zweck auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) DieDurch die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 litdieses Abschnitts wird Art. d des Übergangsgesetzes vom 115 Abs. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 (Fassung Bundes11 B-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205) werden hiedurchVG nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(1) Änderungen des Gemeindegebietes (§§ 7 bis 10) dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, daß jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.
(2) Fallen dem Land Oberösterreich durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen. Eine solche Verordnung hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie die Änderung der Landesgrenze und darf zu diesem Zweck auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) DieDurch die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 litdieses Abschnitts wird Art. d des Übergangsgesetzes vom 115 Abs. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 (Fassung Bundes11 B-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205) werden hiedurchVG nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)