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(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden können bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu einer Gemeinde vereinigt werden.
(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich.
(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge. Das bedeutet insbesondere, dass die neue Gemeinde in die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge der bisherigen Gemeinden eintritt und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden als Dienstverhältnisse zur neuen Gemeinde gelten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden können bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu einer Gemeinde vereinigt werden.
(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich.
(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge. Das bedeutet insbesondere, dass die neue Gemeinde in die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge der bisherigen Gemeinden eintritt und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden als Dienstverhältnisse zur neuen Gemeinde gelten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)