§ 8 Oö. GemO 1990 § 8

Oö. Gemeindeordnung 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden können bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu einer Gemeinde vereinigt werden.

(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich.

(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge. Das bedeutet insbesondere, dass die neue Gemeinde in die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge der bisherigen Gemeinden eintritt und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden als Dienstverhältnisse zur neuen Gemeinde gelten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2018

(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden können bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu einer Gemeinde vereinigt werden.

(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich.

(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge. Das bedeutet insbesondere, dass die neue Gemeinde in die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge der bisherigen Gemeinden eintritt und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden als Dienstverhältnisse zur neuen Gemeinde gelten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten