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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.
(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.
(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.
(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.
(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat der Landesregierung mitzuteilen.