§ 45 T-TG Kuratorium

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Kuratorium gehören an
    1. a)Litera adas nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
    2. b)Litera bdrei auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Tirol zu bestellende Mitglieder,
    3. c)Litera cdrei auf Vorschlag des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände zu bestellende Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (§ 21 Abs. 3),drei auf Vorschlag des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände zu bestellende Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (Paragraph 21, Absatz 3,),
    4. d)Litera dzwei Landesbedienstete, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Tourismus verfügen, und
    5. e)Litera eder Geschäftsführer der Tirol Werbung GmbH.
  2. (2)Absatz 2Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b, c und d einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz eins, Litera b,, c und d einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Abs. 1 lit. c können Ersatzmitglieder auch aus dem Kreis der Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (§ 21 Abs. 4) vorgeschlagen und bestellt werden. Jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Amtsdauer richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz eins, Litera b,, c und d sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Absatz eins, Litera c, können Ersatzmitglieder auch aus dem Kreis der Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (Paragraph 21, Absatz 4,) vorgeschlagen und bestellt werden. Jedes Mitglied des Kuratoriums nach Absatz eins, Litera b,, c und d wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Amtsdauer richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus
    1. a)Litera adurch Widerruf der Bestellung,
    2. b)Litera bdurch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft oder
    3. c)Litera cim Fall des Abs. 1 lit. c durch Ausscheiden als Mitglied des Vorstandes oder als Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.im Fall des Absatz eins, Litera c, durch Ausscheiden als Mitglied des Vorstandes oder als Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera adie jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
    2. b)Litera bdas Mitglied oder Ersatzmitglied seinen Pflichten wiederholt nicht nachgekommen ist oder
    3. c)Litera cdas Mitglied oder Ersatzmitglied an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
  6. (6)Absatz 6Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  7. (7)Absatz 7Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 22.03.2007 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Kuratorium gehören an
    1. a)Litera adas nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
    2. b)Litera bdrei auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Tirol zu bestellende Mitglieder,
    3. c)Litera cdrei auf Vorschlag des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände zu bestellende Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (§ 21 Abs. 3),drei auf Vorschlag des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände zu bestellende Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (Paragraph 21, Absatz 3,),
    4. d)Litera dzwei Landesbedienstete, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Tourismus verfügen, und
    5. e)Litera eder Geschäftsführer der Tirol Werbung GmbH.
  2. (2)Absatz 2Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b, c und d einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz eins, Litera b,, c und d einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Abs. 1 lit. c können Ersatzmitglieder auch aus dem Kreis der Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (§ 21 Abs. 4) vorgeschlagen und bestellt werden. Jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Amtsdauer richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz eins, Litera b,, c und d sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Absatz eins, Litera c, können Ersatzmitglieder auch aus dem Kreis der Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (Paragraph 21, Absatz 4,) vorgeschlagen und bestellt werden. Jedes Mitglied des Kuratoriums nach Absatz eins, Litera b,, c und d wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Amtsdauer richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus
    1. a)Litera adurch Widerruf der Bestellung,
    2. b)Litera bdurch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft oder
    3. c)Litera cim Fall des Abs. 1 lit. c durch Ausscheiden als Mitglied des Vorstandes oder als Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.im Fall des Absatz eins, Litera c, durch Ausscheiden als Mitglied des Vorstandes oder als Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera adie jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
    2. b)Litera bdas Mitglied oder Ersatzmitglied seinen Pflichten wiederholt nicht nachgekommen ist oder
    3. c)Litera cdas Mitglied oder Ersatzmitglied an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
  6. (6)Absatz 6Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  7. (7)Absatz 7Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten