§ 33 NG 1990 Besichtigung

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2004 bis 31.12.9999

Die Behörde kann Anordnungen treffen, durch welche die oder der zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigte verhalten wird, die Besichtigung des Naturdenkmales zuzulassen sowie Vorkehrungen zum Schutze desselben und zum persönlichen Schutz der Besucher zu treffen. Die Einhebung eines Eintrittsgeldes für den Besuch des Naturdenkmales bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn durch die angeordneten Vorkehrungen der oder dem zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst.

Stand vor dem 08.10.2004

In Kraft vom 01.03.1991 bis 08.10.2004

Die Behörde kann Anordnungen treffen, durch welche die oder der zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigte verhalten wird, die Besichtigung des Naturdenkmales zuzulassen sowie Vorkehrungen zum Schutze desselben und zum persönlichen Schutz der Besucher zu treffen. Die Einhebung eines Eintrittsgeldes für den Besuch des Naturdenkmales bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn durch die angeordneten Vorkehrungen der oder dem zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst.

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