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(1) Bei Schließung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, oder eines Betriebs im Sinn des § 34 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Stadt Wien und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.
(2) In einem Sozialplan können auch Maßnahmen für Bedienstete getroffen werden, die bereits vor Abschluss des Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung in eine andere Dienststelle oder in eine andere Einrichtung versetzt oder dienstzugeteilt wurden.
(1) Bei Schließung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, oder eines Betriebs im Sinn des § 34 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Stadt Wien und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufeyounion _ Die Daseinsgewerkschaft Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.
(2) In einem Sozialplan können auch Maßnahmen für Bedienstete getroffen werden, die bereits vor Abschluss des Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung in eine andere Dienststelle oder in eine andere Einrichtung versetzt oder dienstzugeteilt wurden.