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(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferialpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.
(3) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verwaltungspraktikanten die Regelungen der Abschnitte 1 bis 5 und 6a sowie die §§ 64 bis 66 sinngemäß. Der 6. Abschnitt, § 2 Abs. 5, § 10, § 11a Abs. 4, § 11b Abs. 4, §§ 11c, 12, 12a, 14, 15, 17, 18 und 20, § 21 Abs. 3 bis 6, §§ 22, 23, 24, § 25 Abs. 2a bis 5, §§ 27, 30 bis 36, 37a bis 39 und 41 bis 43, § 44 Abs. 2 sowie §§ 48 bis 48b sind nicht anzuwenden. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 2 Z 6) ist unzulässig. § 21 Abs. 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt.
(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferialpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.
(3) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verwaltungspraktikanten die Regelungen der Abschnitte 1 bis 5 und 6a sowie die §§ 64 bis 66 sinngemäß. Der 6. Abschnitt, § 2 Abs. 5, § 10, § 11a Abs. 4, § 11b Abs. 4, §§ 11c, 12, 12a, 14, 15, 17, 18 und 20, § 21 Abs. 3 bis 6, §§ 22, 23, 24, § 25 Abs. 2a bis 5, §§ 27, 30 bis 36, 37a bis 39 und 41 bis 43, § 44 Abs. 2 sowie §§ 48 bis 48b sind nicht anzuwenden. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 2 Z 6) ist unzulässig. § 21 Abs. 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt.