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(1) Wenn keine Vereinbarung gemäß Abs. 10 mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten:
a) | bei Erklärung oder im Verfahren zur Erklärung von Gebieten zu geschützten Feuchtgebieten (§ 7 Abs. 3), zu Naturschutzgebieten (§§ 21, 55 Abs. 1), von Lebensraumtypen zu geschützten Lebensräumen (§ 22a Abs. 2 Z 1), von Gebieten zu Europaschutzgebieten (§ 22 b), von Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen (§§ 27 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1), von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen (§§ 38, 55 Abs. 1); | |||||||||
b) | durch Maßnahmen zum besonderen Pflanzen- und Tierartenschutz (§ 15a Abs. 3, § 16 Abs. 4) sowie auf Grund von Entwicklungs- und Pflegeplänen (§ 22 c Abs. 3); | |||||||||
c) | durch Anordnungen zur Pflege geschützter oder beeinträchtigter Gebiete (§§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 3 bis 5). | |||||||||
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen. |
(2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides in den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Fällen seine dauernde Nutzbarkeit und ist Abs. 1 nicht anwendbar, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Abs. 9 nicht zustande kommt, auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.
(3) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Aufkündigung der Vereinbarung oder nach Ablauf des in Anspruch genommenen Förderungsprogramms des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union, oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Verlautbarung der Auflage eines Entwicklungs- oder Pflegeplanes im Landesamtsblatt für das Burgenland bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Zur Sicherung des Bestandes eines Feuchtgebietes, eines Naturschutzgebietes oder eines Kleinbiotopes als Naturdenkmal oder einer besonders geschützten Naturhöhle kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Inkrafttreten der Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides. Werterhöhende Investitionen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(7) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 9 § 4 Abs. 7 bis 119 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.
(8) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.
(9) Eine gütliche Einigung kann von der oder dem Berechtigten oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstückes spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung begehrt werden. Kommt eine solche innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, ist die Einlösung des Grundstückes oder der Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb weiterer sechs Monate vorzunehmen.
(10) Als Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 gelten neben Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 3 auch Vereinbarungen über Förderungen gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75) oder sonstiger Natur- und Umweltschutzprogramme des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union.
(1) Wenn keine Vereinbarung gemäß Abs. 10 mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten:
a) | bei Erklärung oder im Verfahren zur Erklärung von Gebieten zu geschützten Feuchtgebieten (§ 7 Abs. 3), zu Naturschutzgebieten (§§ 21, 55 Abs. 1), von Lebensraumtypen zu geschützten Lebensräumen (§ 22a Abs. 2 Z 1), von Gebieten zu Europaschutzgebieten (§ 22 b), von Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen (§§ 27 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1), von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen (§§ 38, 55 Abs. 1); | |||||||||
b) | durch Maßnahmen zum besonderen Pflanzen- und Tierartenschutz (§ 15a Abs. 3, § 16 Abs. 4) sowie auf Grund von Entwicklungs- und Pflegeplänen (§ 22 c Abs. 3); | |||||||||
c) | durch Anordnungen zur Pflege geschützter oder beeinträchtigter Gebiete (§§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 3 bis 5). | |||||||||
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen. |
(2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides in den in Abs. 1 lit. a bis c genannten Fällen seine dauernde Nutzbarkeit und ist Abs. 1 nicht anwendbar, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Abs. 9 nicht zustande kommt, auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.
(3) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Aufkündigung der Vereinbarung oder nach Ablauf des in Anspruch genommenen Förderungsprogramms des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union, oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Verlautbarung der Auflage eines Entwicklungs- oder Pflegeplanes im Landesamtsblatt für das Burgenland bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Zur Sicherung des Bestandes eines Feuchtgebietes, eines Naturschutzgebietes oder eines Kleinbiotopes als Naturdenkmal oder einer besonders geschützten Naturhöhle kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Inkrafttreten der Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides. Werterhöhende Investitionen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(7) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 9 § 4 Abs. 7 bis 119 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.
(8) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.
(9) Eine gütliche Einigung kann von der oder dem Berechtigten oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstückes spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung begehrt werden. Kommt eine solche innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, ist die Einlösung des Grundstückes oder der Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb weiterer sechs Monate vorzunehmen.
(10) Als Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 gelten neben Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 3 auch Vereinbarungen über Förderungen gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75) oder sonstiger Natur- und Umweltschutzprogramme des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union.