§ 49 NG 1990 Sicherheitsleistung

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) In den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird oder in denen zusätzliche Auflagen gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschrieben werden, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine solche kann jedenfalls unterbleiben, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen und Auflagen durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet wird.

(2) Bei Anlagen nach § 5 litAbs. 2 Z 1 lit. bc ist in Bescheiden nach Abs. 1 jedenfalls vorzuschreiben, dass vor Öffnung eines Abschnitts eine angemessene Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. der Auflagen zur Endgestaltung dieses Abschnitts in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.

(3) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.

(4) Die Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherheitsleistung weg, ist die Sicherheitsleistung samt allenfalls aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.

(5) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung des Bewilligungsbescheides ergeben.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.05.2016 bis 30.06.2019

(1) In den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird oder in denen zusätzliche Auflagen gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschrieben werden, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine solche kann jedenfalls unterbleiben, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen und Auflagen durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet wird.

(2) Bei Anlagen nach § 5 litAbs. 2 Z 1 lit. bc ist in Bescheiden nach Abs. 1 jedenfalls vorzuschreiben, dass vor Öffnung eines Abschnitts eine angemessene Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. der Auflagen zur Endgestaltung dieses Abschnitts in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.

(3) Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.

(4) Die Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherheitsleistung weg, ist die Sicherheitsleistung samt allenfalls aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.

(5) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung des Bewilligungsbescheides ergeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten