§ 54h VBO 1995 Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung

Vertragsbedienstetenordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsprüche von Bewerbern nach § 54a und von Vertragsbediensteten nach § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4, § 54e und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 54a, § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4 und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 Z 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß § 54d Abs. 2 oder gemäß § 54f in Verbindung mit § 54d Abs. 2 ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches§ 1486 ABGB. Ansprüche von Bewerbern nach Paragraph 54 a und von Vertragsbediensteten nach Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4, Paragraph 54 e und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß Paragraph 54 d, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 d, Absatz 2, ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen GesetzbuchesABGB.
  2. (2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich der Vertragsbedienstete oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Absatz eins, kann sich der Vertragsbedienstete oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
    1. 1.Ziffer einsder Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien,
    2. 1.Ziffer einsder younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien,
    3. 2.Ziffer 2dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
    4. 3.Ziffer 3jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 Sitzung 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 Sitzung 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.

Stand vor dem 29.07.2016

In Kraft vom 30.10.2014 bis 29.07.2016
  1. (1)Absatz einsAnsprüche von Bewerbern nach § 54a und von Vertragsbediensteten nach § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4, § 54e und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 54a, § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4 und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 Z 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß § 54d Abs. 2 oder gemäß § 54f in Verbindung mit § 54d Abs. 2 ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches§ 1486 ABGB. Ansprüche von Bewerbern nach Paragraph 54 a und von Vertragsbediensteten nach Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4, Paragraph 54 e und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß Paragraph 54 d, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 d, Absatz 2, ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen GesetzbuchesABGB.
  2. (2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich der Vertragsbedienstete oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Absatz eins, kann sich der Vertragsbedienstete oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
    1. 1.Ziffer einsder Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien,
    2. 1.Ziffer einsder younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien,
    3. 2.Ziffer 2dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
    4. 3.Ziffer 3jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 Sitzung 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 Sitzung 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten