§ 52 NG 1990 Verfahrensstellung der Gemeinden

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.9999

In Bewilligungsverfahren nach den § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2 § 22e und § 22e § 50b Abs. 2 kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).In Bewilligungsverfahren nach den Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 22 e und Paragraph 50 b, Absatz 2, kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, die Stellung von Parteien zu (Paragraph 8, AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (Paragraph 23,).

Stand vor dem 29.12.2025

In Kraft vom 01.07.2019 bis 29.12.2025

In Bewilligungsverfahren nach den § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2 § 22e und § 22e § 50b Abs. 2 kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).In Bewilligungsverfahren nach den Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 22 e und Paragraph 50 b, Absatz 2, kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, die Stellung von Parteien zu (Paragraph 8, AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (Paragraph 23,).

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