§ 62c VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2016 bis 31.12.9999

Die für Vertragsbedienstete vorgesehenen Dienstzulagen nach denentfällt; §§ 24 LGBl. Nr. 37/2016und 26 bis 31 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes gebühren dem Vertragsbediensteten in der am 31. Dezember 2001 bestehenden Höhe solange weiter, als sie den jeweils entsprechenden, in der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 für solche Zulagen vorgesehenen Betrag übersteigen. vom 29.7.2016

Stand vor dem 29.07.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.07.2016

Die für Vertragsbedienstete vorgesehenen Dienstzulagen nach denentfällt; §§ 24 LGBl. Nr. 37/2016und 26 bis 31 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes gebühren dem Vertragsbediensteten in der am 31. Dezember 2001 bestehenden Höhe solange weiter, als sie den jeweils entsprechenden, in der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 für solche Zulagen vorgesehenen Betrag übersteigen. vom 29.7.2016

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