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Die für Vertragsbedienstete vorgesehenen Dienstzulagen nach denentfällt; §§ 24 LGBl. Nr. 37/2016und 26 bis 31 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes gebühren dem Vertragsbediensteten in der am 31. Dezember 2001 bestehenden Höhe solange weiter, als sie den jeweils entsprechenden, in der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 für solche Zulagen vorgesehenen Betrag übersteigen. vom 29.7.2016
Die für Vertragsbedienstete vorgesehenen Dienstzulagen nach denentfällt; §§ 24 LGBl. Nr. 37/2016und 26 bis 31 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes gebühren dem Vertragsbediensteten in der am 31. Dezember 2001 bestehenden Höhe solange weiter, als sie den jeweils entsprechenden, in der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 für solche Zulagen vorgesehenen Betrag übersteigen. vom 29.7.2016