§ 56 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.

(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht

1.

für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;

2.

für Maßnahmen in Feuchtgebieten und in Gebieten, die im Sinne des § 81 Abs. 16 von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (§ 22b) ausgewiesen worden sind, ausgenommen für

a)

Maßnahmen, die nach anderen Rechtsvorschriften (zB dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016) eines weiteren Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Verfahrens nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 bedürfen, und

b)

Bewilligungen von Werbeeinrichtungen nach § 11a;

3.

für Maßnahmen im Bereich der Zone des Neusiedler Sees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß der Anlage 2;

4.

für Maßnahmen, die sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen oder die mit Anlagen in einem anderen Verwaltungssprengel in einem sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang stehen.;

5.

für Verfahren nach § 22e, ausgenommen für ein nach § 22e Abs. 2 durchzuführendes Vorverfahren.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(4) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 01.12.2019 bis 03.11.2020

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.

(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht

1.

für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;

2.

für Maßnahmen in Feuchtgebieten und in Gebieten, die im Sinne des § 81 Abs. 16 von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (§ 22b) ausgewiesen worden sind, ausgenommen für

a)

Maßnahmen, die nach anderen Rechtsvorschriften (zB dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016) eines weiteren Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Verfahrens nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 bedürfen, und

b)

Bewilligungen von Werbeeinrichtungen nach § 11a;

3.

für Maßnahmen im Bereich der Zone des Neusiedler Sees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß der Anlage 2;

4.

für Maßnahmen, die sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen oder die mit Anlagen in einem anderen Verwaltungssprengel in einem sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang stehen.;

5.

für Verfahren nach § 22e, ausgenommen für ein nach § 22e Abs. 2 durchzuführendes Vorverfahren.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(4) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten