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Ansprüche im Zusammenhang mit der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages oder der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn vorher ein diesbezüglicher Antrag gemäßentfällt; § 18 LGBl. 28/2015bzw. § 56 Abs. 3 beim Magistrat gestellt worden ist. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Einlangen eines den Erfordernissen des § 18 bzw. § 56 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 115l Abs. 4 bzw. Abs. 6 der Dienstordnung 1994 entsprechenden Antrages eine dem Antrag entsprechende Erledigung erfolgt, früher nur dann, wenn der Vertragsbedienstete die Mitteilung erhalten hat, dass dem Antrag nicht entsprochen wird. vom 24.7.2015
Ansprüche im Zusammenhang mit der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages oder der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn vorher ein diesbezüglicher Antrag gemäßentfällt; § 18 LGBl. 28/2015bzw. § 56 Abs. 3 beim Magistrat gestellt worden ist. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Einlangen eines den Erfordernissen des § 18 bzw. § 56 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 115l Abs. 4 bzw. Abs. 6 der Dienstordnung 1994 entsprechenden Antrages eine dem Antrag entsprechende Erledigung erfolgt, früher nur dann, wenn der Vertragsbedienstete die Mitteilung erhalten hat, dass dem Antrag nicht entsprochen wird. vom 24.7.2015