§ 63 NG 1990 Prüfung

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2004 bis 31.12.9999

(1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.

(2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.

(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:

a)

einem rechtskundigen Bediensteteneine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter, der mit Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung betrauten Abteilung als VorsitzendenVorsitzende oder Vorsitzender,

b)

einem Sachverständigeneine Sachverständige oder ein Sachverständiger für Naturschutz und

c)

einemeine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO).

(4) DerDie oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan. Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht.

Stand vor dem 08.10.2004

In Kraft vom 07.09.2001 bis 08.10.2004

(1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.

(2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.

(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:

a)

einem rechtskundigen Bediensteteneine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter, der mit Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung betrauten Abteilung als VorsitzendenVorsitzende oder Vorsitzender,

b)

einem Sachverständigeneine Sachverständige oder ein Sachverständiger für Naturschutz und

c)

einemeine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO).

(4) DerDie oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan. Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht.

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