§ 66 NG 1990 Organisation der Naturschutzorgane

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben des Abs. 1 vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens vierteljährlichhalbjährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 09.10.2004 bis 30.04.2016

(1) Die Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben des Abs. 1 vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.

(3) Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens vierteljährlichhalbjährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten