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Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan und ehrenamtlichen Konsulentenjederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 60§ 66 Abs. 1 und 3) jederzeit widerrufennicht teilnimmt.
Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan und ehrenamtlichen Konsulentenjederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 60§ 66 Abs. 1 und 3) jederzeit widerrufennicht teilnimmt.