§ 68 NG 1990 Kostenersatz

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.10.2004 bis 31.12.9999

Die Mitarbeit im Naturschutzbeirat, als Naturschutzbeauftragte oder Naturschutzbeauftragter der Gemeinde (§ 60) und Naturschutzorgan (§ 61) ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mit Ausnahme der Bediensteten des Landes gebührt jedoch jenen ein Kostenersatz, die in Einzelfällen im besonderen Auftrag der Behörde an der Vollziehung dieses Gesetzes und der Verordnungen mitwirken.

Stand vor dem 08.10.2004

In Kraft vom 07.09.2001 bis 08.10.2004

Die Mitarbeit im Naturschutzbeirat, als Naturschutzbeauftragte oder Naturschutzbeauftragter der Gemeinde (§ 60) und Naturschutzorgan (§ 61) ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mit Ausnahme der Bediensteten des Landes gebührt jedoch jenen ein Kostenersatz, die in Einzelfällen im besonderen Auftrag der Behörde an der Vollziehung dieses Gesetzes und der Verordnungen mitwirken.

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