§ 69 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

Zu Sachverständigen in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Ökologie und des Naturschutzes oder der Landschaftspflege, des Landschaftsschutzes oder der Raumplanung verfügen(Anm. Außerdem sind Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und der Jagdwirtschaft anzustreben.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2020)

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 01.03.1991 bis 03.11.2020

Zu Sachverständigen in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Ökologie und des Naturschutzes oder der Landschaftspflege, des Landschaftsschutzes oder der Raumplanung verfügen(Anm. Außerdem sind Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und der Jagdwirtschaft anzustreben.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2020)

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