§ 35 Oö. GemO 1990 § 35

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden haben für Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister sowie für jene Fraktionsobfrauen, Fraktionsobmänner und Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen eine Aufwandsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 gebührt und deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag übersteigt, Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 137/2007, 55/2018)

(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 übertragenen Aufgabe erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 24.05.2018

(1) Die Gemeinden haben für Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister sowie für jene Fraktionsobfrauen, Fraktionsobmänner und Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen eine Aufwandsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 gebührt und deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag übersteigt, Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 137/2007, 55/2018)

(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 übertragenen Aufgabe erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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