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(1) Die Landesregierung kann entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Feuchtgebieten, Verbotszonen am Neusiedler See, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen, Naturparks, Naturdenkmalen, besonders geschützten Naturhöhlen, Nationalparks sowie geschützten Gebieten gemäß den §§ 22 a und 22 b sowie auf Grund von Umsetzungsverpflichtungen aus internationalen Übereinkommen und Konventionen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, errichten.
(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Objektes und eine Darstellung des Burgenländischen Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.
(1) Die Landesregierung kann entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Feuchtgebieten, Verbotszonen am Neusiedler See, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen, Naturparks, Naturdenkmalen, besonders geschützten Naturhöhlen, Nationalparks sowie geschützten Gebieten gemäß den §§ 22 a und 22 b sowie auf Grund von Umsetzungsverpflichtungen aus internationalen Übereinkommen und Konventionen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, errichten.
(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Objektes und eine Darstellung des Burgenländischen Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.