§ 74 NG 1990 Verbot der Verwendung von Bezeichnungen

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.1996 bis 31.12.9999

Die Verwendung der Bezeichnung Verbotszone am Neusiedler See, Naturschutzgebiet, geschützte Lebensräume, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Nationalpark, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützte Naturhöhle für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

Stand vor dem 02.07.1996

In Kraft vom 01.03.1991 bis 02.07.1996

Die Verwendung der Bezeichnung Verbotszone am Neusiedler See, Naturschutzgebiet, geschützte Lebensräume, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Nationalpark, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützte Naturhöhle für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

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