§ 76a NG 1990 Berichtspflicht

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in § 16 a Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhanges I und der Arten des Anhanges II sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß § 16 c zu enthalten. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß (Art. 20 der Richtlinie 92/43/EWG) aufgestellten Modell übereinzustimmen hat, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle dreizwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die Anwendung der auf Grund der Richtlinie 79/409/EWG erlassenen Vorschriften sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäßnach § 18 Abs. 3 lit. cund 4 (Art. 916 der FFH-Richtlinie 79/409/EWG) zu übermittelnerteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zweidrei Jahre einen mit dem vom Ausschuß (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nachAnwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 lit. cund 5 (Art. 169 der VS-Richtlinie 92/43/EWG) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegenzu übermitteln.

(4) In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Abs. 2 und 3) ist folgendes anzugeben:

a)

die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und die verwendeten wissenschaftlichen Daten;

b)

die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c)

die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d)

die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e)

die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 03.07.1996 bis 30.04.2016

(1) Die Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in § 16 a Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhanges I und der Arten des Anhanges II sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß § 16 c zu enthalten. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß (Art. 20 der Richtlinie 92/43/EWG) aufgestellten Modell übereinzustimmen hat, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle dreizwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die Anwendung der auf Grund der Richtlinie 79/409/EWG erlassenen Vorschriften sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäßnach § 18 Abs. 3 lit. cund 4 (Art. 916 der FFH-Richtlinie 79/409/EWG) zu übermittelnerteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zweidrei Jahre einen mit dem vom Ausschuß (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nachAnwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 lit. cund 5 (Art. 169 der VS-Richtlinie 92/43/EWG) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegenzu übermitteln.

(4) In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Abs. 2 und 3) ist folgendes anzugeben:

a)

die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und die verwendeten wissenschaftlichen Daten;

b)

die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c)

die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d)

die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e)

die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

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