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Legende:
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(1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Landesregierung.
(2) Die Durchführung derBildungsdirektion für Wien, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit wird dem Stadtschulrat für Wien übertragenvorbehalten ist.
(1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Landesregierung.
(2) Die Durchführung derBildungsdirektion für Wien, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit wird dem Stadtschulrat für Wien übertragenvorbehalten ist.