§ 1 LDHG 1978 Allgemeine Bestimmungen

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Landesregierung.

(2) Die Durchführung derBildungsdirektion für Wien, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit wird dem Stadtschulrat für Wien übertragenvorbehalten ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Landesregierung.

(2) Die Durchführung derBildungsdirektion für Wien, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen nicht anderen Behörden vorbehaltenen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit wird dem Stadtschulrat für Wien übertragenvorbehalten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten