§ 13 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Vorstände und die Obmänner der für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gemeinsam sowie für jeden der sonstigen politischen Bezirke Tirols einzurichtenden Bezirkslandwirtschaftskammern haben die übrigen Organe der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmenden Aufgaben zu beraten.

(2) Der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land besteht aus zehn, die Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern bestehen jeweils aus neun gewählten Mitgliedern.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beratung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann übertragen sind. Der Vorstand kann dem Obmann die Beratungstätigkeit hinsichtlich einzelner Aufgaben übertragen.

(4) Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer oder der Vorstand der Landwirtschaftskammer unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Obmann festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Weiters hat der Obmann den von der Landarbeiterkammer für die betreffende Bezirkslandwirtschaftskammer namhaft gemachten Bezirksvertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Der Bezirksvertreter hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Für einen Beschluss über die Abberufung des Obmannes oder seines Stellvertreters ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2021

(1) Die Vorstände und die Obmänner der für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gemeinsam sowie für jeden der sonstigen politischen Bezirke Tirols einzurichtenden Bezirkslandwirtschaftskammern haben die übrigen Organe der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmenden Aufgaben zu beraten.

(2) Der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land besteht aus zehn, die Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern bestehen jeweils aus neun gewählten Mitgliedern.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beratung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann übertragen sind. Der Vorstand kann dem Obmann die Beratungstätigkeit hinsichtlich einzelner Aufgaben übertragen.

(4) Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer oder der Vorstand der Landwirtschaftskammer unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Obmann festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Weiters hat der Obmann den von der Landarbeiterkammer für die betreffende Bezirkslandwirtschaftskammer namhaft gemachten Bezirksvertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Der Bezirksvertreter hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Für einen Beschluss über die Abberufung des Obmannes oder seines Stellvertreters ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

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