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Die Leistungsfeststellungskommission beim Stadtschulratbei der Bildungsdirektion für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektors oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. BerufsschulinspektorinSchulaufsichtsorgans tritt.
Die Leistungsfeststellungskommission beim Stadtschulratbei der Bildungsdirektion für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektors oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. BerufsschulinspektorinSchulaufsichtsorgans tritt.