§ 78 NG 1990 Strafbestimmungen

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro, zu bestrafen, wer

1.

den Bestimmungen oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen der §§ 5, 5a, 7 Abs. 2, §§ 9, 11, 11a, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 1, 4 und 5, § 16 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 17 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 5, § 22d Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 3, §§ 36, 40 Abs. 1 und 3, §§ 41, 42 Abs. 1, §§ 43, 46 Abs. 1, § 47 Abs. 3, 4 und 5, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 3, §§ 74 und 81 Abs. 19 oder

2.

den auf Grund der § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 16a Abs. 3, §§ 21, 21a, 22a Abs. 4 lit. a, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 38, 39 und 42 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder

3.

den auf Grund der § 15a Abs. 4 und § 16 Abs. 7 erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt oder

4.

trotz Erlöschen der Bewilligung gemäß § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 den rechtmäßigen Zustand nicht wiederherstellt oder

5.

den auf Grund der gemäß § 81 Abs. 2 als Landesgesetz weiter geltenden Verordnungen und den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt oder.

6. im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Übertretung des § 71 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich eine zur Auskunft Verpflichtete oder ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des § 72 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2015, der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung oder Vorhabensfreigabe.

(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände und Tiere erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.

(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Mißbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.07.2019 bis 23.10.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro, zu bestrafen, wer

1.

den Bestimmungen oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen der §§ 5, 5a, 7 Abs. 2, §§ 9, 11, 11a, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 1, 4 und 5, § 16 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 17 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 5, § 22d Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 3, §§ 36, 40 Abs. 1 und 3, §§ 41, 42 Abs. 1, §§ 43, 46 Abs. 1, § 47 Abs. 3, 4 und 5, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 3, §§ 74 und 81 Abs. 19 oder

2.

den auf Grund der § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 16a Abs. 3, §§ 21, 21a, 22a Abs. 4 lit. a, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 38, 39 und 42 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder

3.

den auf Grund der § 15a Abs. 4 und § 16 Abs. 7 erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt oder

4.

trotz Erlöschen der Bewilligung gemäß § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 den rechtmäßigen Zustand nicht wiederherstellt oder

5.

den auf Grund der gemäß § 81 Abs. 2 als Landesgesetz weiter geltenden Verordnungen und den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt oder.

6. im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine Übertretung des § 71 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich eine zur Auskunft Verpflichtete oder ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des § 72 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 113/2015, der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung oder Vorhabensfreigabe.

(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände und Tiere erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.

(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Mißbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.

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