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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbarAnm.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jeweils: entfallen mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.LGBl. Nr. 70/2020)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbarAnm.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jeweils: entfallen mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.LGBl. Nr. 70/2020)