§ 78a NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt,

2.

die gemäß § 75c Abs. 3 fällige Abgabe trotz Mahnung nicht spätestens an dem in der Mahnung festgelegten Termin entrichtet,

3.

es trotz Mahnung unterlässt, gemäß § 81 Abs. 18 rechtzeitig jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Umfang der Bewilligung ergibt,

4.

es trotz Mahnung unterlässt, gemäß § 81a Z 1 rechtzeitig jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Umfang der Bewilligung und der Umfang des bereits erfolgen Abbaus ergibt.

(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbarAnm.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jeweils: entfallen mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.LGBl. Nr. 70/2020)

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.

Stand vor dem 14.08.2021

In Kraft vom 01.05.2016 bis 14.08.2021

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt,

2.

die gemäß § 75c Abs. 3 fällige Abgabe trotz Mahnung nicht spätestens an dem in der Mahnung festgelegten Termin entrichtet,

3.

es trotz Mahnung unterlässt, gemäß § 81 Abs. 18 rechtzeitig jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Umfang der Bewilligung ergibt,

4.

es trotz Mahnung unterlässt, gemäß § 81a Z 1 rechtzeitig jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Umfang der Bewilligung und der Umfang des bereits erfolgen Abbaus ergibt.

(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbarAnm.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jeweils: entfallen mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.LGBl. Nr. 70/2020)

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.

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