§ 12 LDHG 1978

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe ist die tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin im Zeitpunkt (des Beginnes) der Pflichtverletzung maßgebend. Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Pflichtverletzungen, ist die erste Pflichtverletzung maßgebend.

(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen Landeslehrer oder eine Landeslehrerin des Ruhestandes sind die Senate zuständig, die unmittelbar vor dem Ausscheiden des Landeslehrers oder der Landeslehrerin aus dem Dienststand zuständig waren.

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Kollegium des Stadtschulratesvon der Bildungsdirektion für Wien aus dem Personalstand der rechtskundigen Bediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und die erforderlichen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.

(4) § 8 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 letzter Satz sind auf die Disziplinarkommission sowie auf den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder der Senate der Disziplinarkommission gemäß § 10 Abs. 2 lit. a, b und bd sind vom Kollegium des Stadtschulratesvon der Bildungsdirektion für Wien für eine Funktionsperiode von fünf Schuljahren jeweils vor dem Ablauf des fünften Schuljahres zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein anderes Mitglied in gleicher Weise zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Für die Zugehörigkeit zu einer im § 13 Abs. 2, 3 oder 4 angeführten Gruppe ist die tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin im Zeitpunkt (des Beginnes) der Pflichtverletzung maßgebend. Betrifft ein Disziplinarfall mehrere Pflichtverletzungen, ist die erste Pflichtverletzung maßgebend.

(2) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen einen Landeslehrer oder eine Landeslehrerin des Ruhestandes sind die Senate zuständig, die unmittelbar vor dem Ausscheiden des Landeslehrers oder der Landeslehrerin aus dem Dienststand zuständig waren.

(3) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Kollegium des Stadtschulratesvon der Bildungsdirektion für Wien aus dem Personalstand der rechtskundigen Bediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und die erforderlichen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.

(4) § 8 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 letzter Satz sind auf die Disziplinarkommission sowie auf den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin (Stellvertreter oder Stellvertreterin) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder der Senate der Disziplinarkommission gemäß § 10 Abs. 2 lit. a, b und bd sind vom Kollegium des Stadtschulratesvon der Bildungsdirektion für Wien für eine Funktionsperiode von fünf Schuljahren jeweils vor dem Ablauf des fünften Schuljahres zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein anderes Mitglied in gleicher Weise zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten