§ 82 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Mit diesem Gesetz werden

1. die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 Nr. L 223, S. 9;
2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42 und
3. die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. 363 vom 20. 12. 2006 S. 368
umgesetzt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2016)

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.05.2008 bis 30.04.2016
Mit diesem Gesetz werden

1. die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 Nr. L 223, S. 9;
2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42 und
3. die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. 363 vom 20. 12. 2006 S. 368
umgesetzt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2016)

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