§ 20 LDHG 1978 (weggefallen)

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 20 LDHG 1978 seit 14.10.2022 weggefallen.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Februar 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Lehrer- und Lehrerinnenstellen einschließlich der Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen ist in allen Verfahren gegeben, die die Besetzung einer schulfesten Stelle zum Gegenstand haben.

Stand vor dem 14.10.2022

In Kraft vom 23.07.2020 bis 14.10.2022
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 20 LDHG 1978 seit 14.10.2022 weggefallen.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Februar 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Lehrer- und Lehrerinnenstellen einschließlich der Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen ist in allen Verfahren gegeben, die die Besetzung einer schulfesten Stelle zum Gegenstand haben.

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