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(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Februar 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Lehrer- und Lehrerinnenstellen einschließlich der Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen ist in allen Verfahren gegeben, die die Besetzung einer schulfesten Stelle zum Gegenstand haben.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Februar 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Lehrer- und Lehrerinnenstellen einschließlich der Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen ist in allen Verfahren gegeben, die die Besetzung einer schulfesten Stelle zum Gegenstand haben.