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Vorsitz
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen.
(3) Der oder die Vorsitzende kann für eine erforderliche Beratung die Sitzung für insgesamt höchstens drei Stunden unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)
Vorsitz
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen.
(3) Der oder die Vorsitzende kann für eine erforderliche Beratung die Sitzung für insgesamt höchstens drei Stunden unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)