§ 24 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

Die finanziellen Mittel der Landwirtschaftskammer werden aufgebracht durch:

a)

die Kammerumlage nach § 25 und die Beiträge nach § 26,

b)

Kostenbeiträge nach § 27,

c)

Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol,

d)

Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse,

e)

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, handelt,

f)

sonstige Einkünfte.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 13.08.2020

Die finanziellen Mittel der Landwirtschaftskammer werden aufgebracht durch:

a)

die Kammerumlage nach § 25 und die Beiträge nach § 26,

b)

Kostenbeiträge nach § 27,

c)

Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol,

d)

Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse,

e)

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, handelt,

f)

sonstige Einkünfte.

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