§ 26 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. a, für deren wirtschaftliche Einheiten kein Grundsteuermessbetrag besteht, sowie die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d haben Beiträge zu entrichten.

(2) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. a haben hinsichtlich jener wirtschaftlichen Einheiten, für die kein Grundsteuermessbetrag besteht, als Beitrag den Grundbetrag nach § 25 Abs. 1 zu entrichten.

(3) Bei Verpachtung einer wirtschaftlichen Einheit unter Eheleuten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie ist der Beitrag nach Abs. 1 nur einmal zu entrichten.

(4) Die Höhe des Beitrages der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d ist unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder von der Vollversammlung so zu bestimmen, dass er mit der Höhe der Kammerumlage nach § 25 vergleichbar ist. Die Höhe des Beitrages für die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,2 v. T. nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg ihrer Dachorganisation eingehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz. Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 25.000,– Euro.

(45) Die Beiträge sind vom Präsidenten spätestens bis 31. Jänner des folgenden Jahres mit Bescheid vorzuschreiben.

(56) Rückständige Beiträge sind auf Ersuchen des Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, einzutreiben.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 18.04.2020 bis 13.08.2020

(1) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. a, für deren wirtschaftliche Einheiten kein Grundsteuermessbetrag besteht, sowie die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d haben Beiträge zu entrichten.

(2) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. a haben hinsichtlich jener wirtschaftlichen Einheiten, für die kein Grundsteuermessbetrag besteht, als Beitrag den Grundbetrag nach § 25 Abs. 1 zu entrichten.

(3) Bei Verpachtung einer wirtschaftlichen Einheit unter Eheleuten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie ist der Beitrag nach Abs. 1 nur einmal zu entrichten.

(4) Die Höhe des Beitrages der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d ist unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder von der Vollversammlung so zu bestimmen, dass er mit der Höhe der Kammerumlage nach § 25 vergleichbar ist. Die Höhe des Beitrages für die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,2 v. T. nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg ihrer Dachorganisation eingehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz. Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 25.000,– Euro.

(45) Die Beiträge sind vom Präsidenten spätestens bis 31. Jänner des folgenden Jahres mit Bescheid vorzuschreiben.

(56) Rückständige Beiträge sind auf Ersuchen des Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, einzutreiben.

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