§ 64 Oö. GemO 1990 § 64

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der BeschlußfassungBeschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.

in Sachen, inan denen sie selbst, der andere Eheteil, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine verwandte oder verschwägerte Person in aufeiner ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - oder absteigender Linie, ein GeschwisterkindAVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

32.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

43.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzenziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 91/2018)

(2) Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3) Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemeinderat wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlußunfähig, so entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.

(4) Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(5) Die in Abs. 1 und 4 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Falle des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.

(7) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2018

(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der BeschlußfassungBeschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.

in Sachen, inan denen sie selbst, der andere Eheteil, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine verwandte oder verschwägerte Person in aufeiner ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - oder absteigender Linie, ein GeschwisterkindAVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

32.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

43.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzenziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 91/2018)

(2) Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3) Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemeinderat wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlußunfähig, so entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.

(4) Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(5) Die in Abs. 1 und 4 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Falle des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.

(7) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.

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