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Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen:
1. | die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes in einer das Ansehen des Burgenlandes herabsetzenden Art oder entgegen einer gemäß § 5 Abs. 2 ausgesprochenen Untersagung; | |||||||||
2. | die Nichteinhaltung von gemäß § 7 Abs. 2 | |||||||||
3. | jede Verwendung des Landeswappens, durch die das Ansehen des Wappens selbst oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird; | |||||||||
4. | die weitere Führung oder Verwendung des Landeswappens entgegen einer Untersagung gemäß § 10; | |||||||||
5. | jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 11; | |||||||||
6. | jede entstellende Veränderung des Wortlautes oder der Singweise | |||||||||
der Landeshymne sowie das Spielen oder Singen der Landeshymne unter Begleitumständen, die nach allgemeinen Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen. |
Als Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen:
1. | die Verwendung der Farben, das Hissen, Aufstellen, Anbringen oder Tragen der Flagge des Burgenlandes in einer das Ansehen des Burgenlandes herabsetzenden Art oder entgegen einer gemäß § 5 Abs. 2 ausgesprochenen Untersagung; | |||||||||
2. | die Nichteinhaltung von gemäß § 7 Abs. 2 | |||||||||
3. | jede Verwendung des Landeswappens, durch die das Ansehen des Wappens selbst oder des Burgenlandes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird; | |||||||||
4. | die weitere Führung oder Verwendung des Landeswappens entgegen einer Untersagung gemäß § 10; | |||||||||
5. | jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 11; | |||||||||
6. | jede entstellende Veränderung des Wortlautes oder der Singweise | |||||||||
der Landeshymne sowie das Spielen oder Singen der Landeshymne unter Begleitumständen, die nach allgemeinen Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen. |