§ 37 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung besteht aus 14 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung führen während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“.

(2) Der Vollversammlung obliegen:

a)

die Wahl und die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,

b)

die Erlassung der Satzung nach § 46 und deren Änderung,

c)

die Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich,

d)

die Erlassung der Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung nach § 45,

e)

die Genehmigung der Bestellung des Kammerdirektors,

f)

die Genehmigung der Berichte der Organe und des Kammerdirektors,

g)

die Entscheidung über den Beitritt zu einer Dachorganisation nach § 30 Abs. 4,

h)

die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage nach § 51 sowie von Kostenbeiträgen nach § 52,

i)

die Beschlussfassung über den Voranschlag nach § 53 und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses nach § 54,

j)

die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich der Vollversammlung übertragen sind,

k)

die Namhaftmachung der Bezirksvertreter und ihrer Stellvertreter (§ 13 Abs. 5).

(3) Die Vollversammlung kann nach Maßgabe der Satzung (§ 46) zur Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen.

(4) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Vollversammlung überdies dann einzuberufen, wenn dies wenigstens vier Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn dies der Präsident oder wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und die Vollversammlung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Für einen Beschluss über die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines anderen Mitgliedes des Vorstandes ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch eine solche Abberufung wird die Ausübung des Mandates in der Vollversammlung nicht berührt.

(8) Die nach Abs. 2 lit. h festgesetzten Kostenbeiträge sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2021

(1) Die Vollversammlung besteht aus 14 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung führen während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“.

(2) Der Vollversammlung obliegen:

a)

die Wahl und die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,

b)

die Erlassung der Satzung nach § 46 und deren Änderung,

c)

die Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich,

d)

die Erlassung der Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung nach § 45,

e)

die Genehmigung der Bestellung des Kammerdirektors,

f)

die Genehmigung der Berichte der Organe und des Kammerdirektors,

g)

die Entscheidung über den Beitritt zu einer Dachorganisation nach § 30 Abs. 4,

h)

die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage nach § 51 sowie von Kostenbeiträgen nach § 52,

i)

die Beschlussfassung über den Voranschlag nach § 53 und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses nach § 54,

j)

die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich der Vollversammlung übertragen sind,

k)

die Namhaftmachung der Bezirksvertreter und ihrer Stellvertreter (§ 13 Abs. 5).

(3) Die Vollversammlung kann nach Maßgabe der Satzung (§ 46) zur Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen.

(4) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Vollversammlung überdies dann einzuberufen, wenn dies wenigstens vier Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn dies der Präsident oder wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und die Vollversammlung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Für einen Beschluss über die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines anderen Mitgliedes des Vorstandes ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch eine solche Abberufung wird die Ausübung des Mandates in der Vollversammlung nicht berührt.

(8) Die nach Abs. 2 lit. h festgesetzten Kostenbeiträge sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.

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