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(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(4) Jedes investive Einzelvorhaben ist im Nachweis der Investitionstätigkeit ausgeglichen zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)
(4a) Im Finanzierungshaushalt sindist das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen zu erstellen. Ergibt sich in der laufenden Geschäftstätigkeit ein Fehlbetrag, gilt der Haushaltsausgleich auch dann als erreicht, wenn im Ergebnishaushalt die Entnahme von Haushaltsrücklagen im erforderlichen Ausmaß veranschlagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)
(4b) Bis zum 31. Dezember 2021 gilt der Haushaltsausgleich überdies als erreicht, wenn die Liquidität der Gemeinde gegeben ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Verlängerung dieser Frist jeweils um ein Haushaltsjahr anordnen, wenn dies wegen der weiter andauernden negativen finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Gemeindehaushalte zur Erreichung des Haushaltsausgleichs erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)
(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.
(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(4) Jedes investive Einzelvorhaben ist im Nachweis der Investitionstätigkeit ausgeglichen zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)
(4a) Im Finanzierungshaushalt sindist das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen zu erstellen. Ergibt sich in der laufenden Geschäftstätigkeit ein Fehlbetrag, gilt der Haushaltsausgleich auch dann als erreicht, wenn im Ergebnishaushalt die Entnahme von Haushaltsrücklagen im erforderlichen Ausmaß veranschlagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)
(4b) Bis zum 31. Dezember 2021 gilt der Haushaltsausgleich überdies als erreicht, wenn die Liquidität der Gemeinde gegeben ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Verlängerung dieser Frist jeweils um ein Haushaltsjahr anordnen, wenn dies wegen der weiter andauernden negativen finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Gemeindehaushalte zur Erreichung des Haushaltsausgleichs erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)
(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.
(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 52/2019) |