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(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoranschlags zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(2) Wenn im Entwurf die Auszahlungendes Gemeindevoranschlags der laufenden Geschäftstätigkeit die Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit (nach erfolgter Entnahme allfällig vorhandener Zahlungsmittelreserven aus gesetzlichHaushaltsausgleich nicht zweckgebundenen Haushaltsrücklagen) überschreitenerreicht wird oder nicht als erreicht gilt, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Entwurf vor der Auflage zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 3 und der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs vorschlagen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat darauf aufbauend einen neuen Entwurf zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019, LGBl. Nr. 52/201996/2020)
(3) Vor der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 ist der Entwurf eine Woche im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und entsprechend den Vorgaben des Abs. 7 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Entwurfs jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(5) Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(6) Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag hat der Gemeinderat die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)
(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Abs. 6 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoranschlags zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(2) Wenn im Entwurf die Auszahlungendes Gemeindevoranschlags der laufenden Geschäftstätigkeit die Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit (nach erfolgter Entnahme allfällig vorhandener Zahlungsmittelreserven aus gesetzlichHaushaltsausgleich nicht zweckgebundenen Haushaltsrücklagen) überschreitenerreicht wird oder nicht als erreicht gilt, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Entwurf vor der Auflage zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 3 und der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs vorschlagen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat darauf aufbauend einen neuen Entwurf zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019, LGBl. Nr. 52/201996/2020)
(3) Vor der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 ist der Entwurf eine Woche im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und entsprechend den Vorgaben des Abs. 7 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Entwurfs jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(5) Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)
(6) Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag hat der Gemeinderat die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)
(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Abs. 6 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |